Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Literaturwerke auf Uni-Seite

Urheberrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Universitätsinstitut längere Zitate urheberrechtlich geschützter Werke (hier des Komikers Karl Valentin) in einem Vorlesungsskript verwendet, sofern den Studenten damit der Vorlesungsstoff veranschaulicht werden soll.

Das Landgericht München sieht jedoch die Grenzen des Erlaubten überschritten, wenn auf der Internetseite des Instituts komplette Werke des Autors veröffentlicht werden, ohne dass gegen das unbefugte Herunterladen Vorkehrungen, wie z. B. eine Passwortbeschränkung oder ein Kopierschutz, getroffen werden.

Urteil des LG München I vom 19.01.2005
21 O 312/05
NJW 2006, 627

 

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