Versetzung eines Schülers in Parallelklasse

Ist die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule auf Grund einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des Schulfriedens durch einen Schüler (tiefgreifendes Zerwürfnis mit Klassenlehrerin) derart beeinträchtigt, dass ein ordnungsgemäßer Unterricht nicht mehr möglich ist, kommt eine Versetzung des Schülers in eine Parallelklasse in Betracht, wenn alle sonstigen Maßnahmen (Beilegung der Differenzen in Einzelgesprächen oder Elternversammlungen) erfolglos waren.

Beschluss des OVG Bremen vom 10.09.2002

 

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