Unberechtigte Vorwürfe gegenüber Lehrer

Zwischen zwei Schülern einer Realschule kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der ein Schüler verletzt wurde. Die Eltern dieses Schülers erhoben bei der Schulleitung gegen die aufsichtführende Lehrerin den Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung. Die Vorwürfe gegen die Lehrerin erwiesen sich als haltlos. Sie verlangte von den Eltern daraufhin Unterlassung bzw. Widerruf der Äußerungen gegenüber dem Schulrektor.Derjenige, der durch unwahre Tatsachenbehauptungen in seiner Ehre getroffen wird, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung dieser Behauptungen und im Falle fortwirkender Beeinträchtigungen auch einen Widerrufsanspruch. Ein Unterlassungs- und Widerrufsanspruch scheidet aber dann aus, wenn die Äußerung im Rahmen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gegenüber den zuständigen Stellen abgegeben wird. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn die fragliche Äußerung nur der Diffamierung der Person dient und keinen sachlichen Bezug zur Rechtsverfolgung hat oder wenn bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. Da dies nicht der Fall war, stand der zu Unrecht beschuldigten Lehrerin kein Unterlassungs- und Widerrufsanspruch gegenüber den Eltern des verletzten Schülers zu.

Urteil des LG Kiel vom 24.03.1999,5 S 28/98,NJW-RR 2000, 475

 

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