Prüfungsanmeldung über das Internet

Entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Prüfungsordnung, wonach Anmeldungen zu Prüfungen schriftlich zu erfolgen haben, gestattete eine Universität ihren Studenten, die Prüfungsanmeldung auch online über das Internet vorzunehmen. Ein Student wählte diesen vermeintlich einfacheren Weg. Aus nicht geklärten Gründen kam sein E-mail jedoch nicht bei der Universitätsverwaltung an. Die Hochschule versagte dem Studenten daraufhin die Zulassung zur Diplomprüfung. Im Wege der einstweiligen Anordnung erreichte der Student jedoch schließlich doch seine Prüfungszulassung.

Erlaubt die Universität ihren Studenten in der Praxis eine andere Art der Anmeldung zu den Diplomprüfungen als in der Prüfungsordnung vorgesehen, so hat sie den Studenten dieselben Sicherheitsmechanismen zur Verfügung zu stellen wie bei einer schriftlichen Anmeldung. Den Einwand der Universität, bei ordnungsgemäßem Eingang einer Online-Anmeldung erhalte der Anmeldende auf dem Bildschirm eine entsprechende Gegenmeldung (Eingangsbestätigung), die sich dieser auch abspeichern und ausdrucken lassen könne, ließ das Gericht nicht gelten, da der Absender nicht wußte und auch nicht wissen mußte, daß eine entsprechende Empfangsbestätigung auf seinem Bildschirm erscheint. Diese technische Unklarheit kann dem Studenten nicht angelastet werden.

Die Universität hätte die Hochschüler zum einen darüber informieren müssen, daß bei erfolgreicher Anmeldung eine Anmeldequittung angezeigt wird und zum anderen dahingehend aufklären müssen, daß sie hierauf äußerst genau zu achten haben und sich diese Quittung zu Beweiszwecken ausdrucken oder abspeichern sollten.

Beschluß des VG Saarlouis vom 23.07.1998
1 F 73/98

NJW 1998, 3221

 

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