Beruflich entschuldigtes Fernbleiben in der Hauptverhandlung
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass seit längerem feststehende, wichtige berufliche Termine das Ausbleiben eines Betroffenen in der Hauptverhandlung hinreichend entschuldigen können. Hierauf wies das Oberlandesgericht Celle hin und hob das Urteil eines Amtsgerichts auf, das den Einspruch eines Autofahrers gegen einen Bussgeldbescheid wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verworfen hatte, weil dieser trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens angeblich ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben war. Die Verwerfung des Einspruchs erfolgte, obwohl sich der Mann gegenüber dem GerichtBeschluss des OLG Celle vom 12.06.1997
22 Ss 100/97
ZFS 1998, 115
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