Andauernde Verhandlungsunfähigkeit

Die Weigerung eines Angeklagten, sich einer notwendigen Behandlung zu unterziehen, um seine Verhandlungsfähigkeit wiederherzustellen, stellt nach Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth kein schuldhaftes Handeln dar. Besteht daher die Verhandlungsunfähigkeit fort, ist das Verfahren vorläufig einzustellen.

LG Nürnberg-Fürth vom 30.10.1998; Az.: 13 KLs 302 Js 18679/94

 

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