Rückforderung zu viel bezahlten Architektenhonorars - Beweisumkehr und Darlegungslast des Architekten hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs in der bestimmten Höhe

Im Zivilprozess hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. In Ausnahmefällen können jedoch Beweiserleichterungen oder sogar eine Umkehr der Beweislast angezeigt sein. Eine solche Ausnahme ist gerechtfertigt, wenn es um die Rückforderung von Zuvielzahlungen (Überzahlungen) geht. Macht der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags eine Überzahlung geleisteter Vorauszahlungen geltend, hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen tatsächlich zusteht. Gelingt dieser (Gegen-)Beweis nicht, hat der Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. Urteil des BGH vom 22.11.2007 VII ZR 130/06 BGHR 2008, 216

 

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