Prozesspartei trägt Risiko für falsch frankiertes Schreiben an Gericht
Wenn eine prozessuale Frist oder ein Termin versäumt wird, kann die Wirkung der Versäumnis auf Antrag der betroffenen Prozesspartei durch die so genannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Prozesspartei bei Versäumen der Frist kein Verschulden traf.
Wird die Annahme einer unterfrankierten, fristgebundenen Postsendung durch das Gericht
verweigert und gelangt die Sendung infolge einer (hier vierzehntägigen) Postverzögerung erst nach Fristablauf (hier Wahrung der Berufungsfrist) an den Absender zurück, hat dieser die durch die vergebliche Übermittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantworten wie die Risiken, die mit einer erneuten Übermittlung verbunden sind. Der Bundesgerichtshof lehnte demnach die Wiedereinsetzung in letzter Instanz ab. Die Berufungsfrist war somit verstrichen.
Beschluss des BGH vom 26.03.2007
II ZB 14/ 06
NJW 2007, 1751
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