Reisekostenerstattung für weit auswärtigen beauftragten „Anwalt des Vertrauens“ kann nur in besonderen Fällen gerechtfertigt sein
Ein Gewerbetreibender ließ durch einen Rechtsanwalt
offene Forderungen in Höhe von 930 Euro einklagen. Für die Klage, die beim 15 km entfernten Amtsgericht einzureichen war, beauftragte er einen Anwalt, der ihn ständig vertrat, dessen Kanzleisitz aber über 250 km entfernt war. Der Prozess wurde gewonnen und der Gegner zur Zahlung der Kosten verurteilt. Bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten, verweigerte das Gericht
jedoch bis auf einen geringen Betrag die Festsetzung der von dem auswärtigen Rechtsanwalt
geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 352 Euro.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Rechtspflegers. Dem Kläger sei es zumutbar gewesen, einen Rechtsanwalt
an seinem Wohnort oder am Sitz des Gerichts zu beauftragen. Nur bei besonderen Vertrauensangelegenheiten oder in Fällen, wo besonderes Expertenwissen gefragt ist, kann die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts gerechtfertigt sein. Beide Ausnahmen lagen hier ersichtlich nicht vor, da es sich um eine einfache Forderungsangelegenheit handelte. Der unterlegene Prozessgegner musste daher nur die ungleich geringeren Kosten für einen Anwalt am Wohnsitz des Klägers erstatten.
Beschluss des BGH vom 22.02.2007
VII ZB 93/06
BGHR 2007, 581
RdW 2007, 304
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