Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Grundsätzlich ist eine Prozesspartei nicht verpflichtet, einen am Ort des mit der Sache befassten Gerichts ansässigen Rechtsanwalt
zu beauftragen. Etwas anderes gilt nur bei Verfahren mit geringen Streitwerten, da sonst insbesondere bei weiten Entfernungen unverhältnismäßige
Fahrtkosten verursacht würden. In der Regel muss sich ein Verfahrensbeteiligter nicht darauf verweisen lassen, für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins einen ortsansässigen Unterbevollmächtigten zu beauftragen.
Allerdings können nur maximal die Reisekosten zwischen Wohn- bzw. Firmensitz der Prozesspartei und Gerichtsort vom unterlegenen Prozessgegner verlangt werden. Ist die Kanzlei des beauftragten Rechtsanwalts aber noch weiter vom Gerichtsort entfernt, trägt sein Auftraggeber die Mehrkosten selbst.
Urteil des BGH vom 13.09.2005
X ZB 30/04
Pressemitteilung des BGH
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