Keine Klageerhebung ohne Güteverfahren
Ist - wie in den meisten Bundesländern - durch Landesrecht für Zahlungsklagen, die einen bestimmten Gegenstandswert (hier 600 Euro) nicht überschreiten, ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muss der Klageerhebung ein Einigungsversuch vorausgehen.
Dieser kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.
Urteil des BGH vom 23.11.2004
VI ZR 336/03
BGHR 2005, 387
NJW 2005, 437
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