Klage wegen Unfallschaden ohne vorheriges Schlichtungsverfahren
Die meisten Bundesländer sehen bei Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert die Durchführung eines so genannten Schlichtungsverfahrens vor, bevor ein gerichtliches Klageverfahren durchgeführt werden kann. Zusätzlich wird meist verlangt, dass die Parteien ihren Wohnsitz im selben
Landgerichtsbezirk haben. Werden wegen eines Unfallschadens der Schadensverursacher und seine Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz verklagt, liegt diese Voraussetzung nicht vor, wenn (nur) die Versicherung ihren Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks hat. Das ansonsten obligatorische Schlichtungsverfahren muss dann nicht durchgeführt werden.
Urteil des LG Traunstein vom 27.04.2004
6 S 497/04
MDR 2004, 1055
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