Praxissitz bestimmt Gerichtsstand

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person ist dessen Wohnsitz (§ 13 ZPO). Daneben kennt das Gesetz noch eine Reihe besonderer Gerichtsstände. Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (§ 29 ZPO).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wendet diese Vorschrift auch auf Streitigkeiten aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag an, so dass in einem derartigen Fall stets der Sitz der Praxis Gerichtsstand ist.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.06.2004
8 U 110/03
NJW Heft 45/2004, Seite X

 

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