Praxissitz bestimmt Gerichtsstand
Der allgemeine Gerichtsstand
einer Person ist dessen Wohnsitz (§ 13 ZPO). Daneben kennt das Gesetz
noch eine Reihe besonderer Gerichtsstände. Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist das Gericht
des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (§ 29 ZPO).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wendet diese Vorschrift auch auf Streitigkeiten aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag an, so dass in einem derartigen Fall stets der Sitz der Praxis Gerichtsstand
ist.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.06.2004
8 U 110/03
NJW Heft 45/2004, Seite X
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