Zurückzahlen der Prozeßkostenhilfe

Eine Frau, die wegen eines Unfalles durch Glatteis auf Schmerzensgeld klagte, erhielt dieses in Höhe von 12.000 DM. Für diesen Prozeß hatte sie Prozeßkostenhilfe bekommen. Nach dem Prozeß war jedoch der zuständige Rechtspfleger der Meinung, daß die Frau von diesen 12.000,- DM 3.000,- DM dafür verwenden solle, sich an den Prozeßkosten zu beteiligen. Das OLG Zweibrücken fand diese Forderung berechtigt, denn es würde von ihrem Schmerzensgeld immer noch 9.000,- DM übrigbleiben, so daß es nicht unzumutbar für die Frau sei, die 3.000,- DM für den Prozeß aufzuwenden. "br/>
Oberlandesgericht Zweibrücken; Az.: 1 W 17/97

 

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