Zivilprozeß: Aussageverweigerung nach Vernehmung

Ist ein Zeuge als Beschuldigter polizeilich vernommen worden, ist das angefertigte Vernehmungsprotokoll - anders als im Strafprozeß - in einem späteren Zivilprozeß in Form des Urkundenbeweises verwertbar, auch wenn der Zeuge nunmehr die Aussage verweigert.

OLG Hamm vom 29.07.1998; Az.: 20 U 14/97

 

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