Zeugenaussage des Ehegatten im Zivilprozess

Im Zivilprozess steht dem Ehegatten einer Partei ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sagt ein Zeuge im Haftpflichtprozess zu Gunsten seines beklagten Ehegatten aus, kann diese Aussage auch in der Berufungsinstanz verwertet werden, wenn der Ehegatte dort von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Das Berufungsgericht kann die Zeugnisverweigerung aber dahingehend werten, dass der Zeuge an seiner erstinstanzlichen, für den Ehegatten positiven Aussage nicht mehr festhalten will.

Urteil des OLG Hamm vom 27.03.2000; Az.: 13 U 192/99

 

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