Verwertung eines polizeilichen Protokolls
Verweigert ein Zeuge in einem Versicherungsrechtsstreit die Aussage, kann seine frühere polizeiliche Vernehmung als Beschuldigter im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden.OLG Hamm vom 26.06.1997; Az.: 20 U 14/97
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