Verspätetes Erscheinen bei Gerichtsverhandlung

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm ist ein Angeklagter in einem Bußgeldverfahren, der durch eine verkehrsbedingte Verspätung eine Stunde zu spät bei Gericht eintrifft, hinreichend entschuldigt, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalles kein Vorwurf gemacht werden kann.

Hier kann dem Angeklagten kein Vorwurf gemacht werden: Wenn es keine verkehrsbedingte Verzögerung gegeben hätte, wäre er über zwei Stunden vor dem angesetzten Verhandlungstermin bereits eingetroffen. Das Gericht durfte daher die eingelegte Berufung nicht einfach verwerfen. Der Beschluß dieses Gerichtes wurde infolgedessen aufgehoben.

Oberlandesgerichtes Hamm (v. 07.08.1997); Az.: 2 Ws 270/97

 

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