Schuldner haftet nur für notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

Bei nicht rechtzeitiger Leistung hat ein Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Für unnötige Vollstreckungsmaßnahmen muss er hingegen nicht aufkommen.
Das Landgericht Halle hält eine "Wartefrist" für den Gläubiger von sechs Monaten nach einer fruchtlosen Pfändung für angemessen. Nur wenn ein konkreter Anlass für durch den Schuldner erworbenes Vermögen besteht, können "vorzeitige" Vollstreckungsmaßnahmen gerechtfertigt sein. Ist dies nicht der Fall, hat der Gläubiger die dadurch entstehenden Kosten selbst zu tragen.

Beschluss des LG Halle vom 5.09.2000; Az.: 14 T 332/00

 

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