Prozeßkostenvorschuß für volljähriges Kind

Nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (neue Fassung) stehen minderjährige unverheiratete Kinder volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Zum Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes gehört unstreitig auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen die zum Barunterhalt verpflichteten Eltern. Der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß steht daher auch einem volljährigen Schüler zu.

Ab der Volljährigkeit des Kindes haften beide Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig für den Barunterhalt des Kindes. Danach hat sich auch der Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit an der Zahlung des Prozeßkostenvorschusses zu beteiligen, bei dem der volljährige Schüler im Haushalt lebt.

Beschluß des OLG Hamm vom 09.11.1998
13 WF 437/98

NJW 1999, 798

 

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