Prozesskostenhilfe: Einkommen des Ehegatten

Beantragt eine Prozesspartei Prozesskostenhilfe, hat sie auch Angaben zum Einkommen des Ehepartners zu machen, damit das Gericht etwaige Unterhaltsansprüche prüfen kann. Die Prozesskostenhilfe kann jedoch nicht allein deswegen versagt werden, weil der Antragsteller keine Lohnbescheinigung des Ehegatten vorlegt, weil dieser die Herausgabe verweigert. In einem solchen Fall fehlt es an einem schuldhaften Verhalten des Antragstellers.

Beschluss des OLG Koblenz vom 22.11.2000, Az.: 13 WF 655/00

 

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