Kündigung wegen einer verweigerten Untervermietung auch bei noch nicht einmal mitgeteiltem gewolltem Untermieter

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach besteht auch dann ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters wegen einer verweigerten Zustimmung des Vermieters zu einer Untervermietung, wenn der Vermieter auf eine Anfrage des Mieters eine Untervermietung ablehnt, obwohl der Mieter noch gar nicht mitgeteilt hat, an wen er untervermieten möchte. Nach Auffassung des Gerichtes ist es hier sinnlos, daß der Mieter die Person des Untermieters benennt, weil der Vermieter bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat.

Amtsgericht Bergisch Gladbach (v. 28.04.1999); Az.: 62 C 42/99

 

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