Grenzen des Untervermietungsrechts
Ein großer Bäckereibetrieb hatte einen Laden zum Betrieb einer Filiale angemietet. Vor Ablauf der vereinbarten Mietvertragslaufzeit vermietete er die Räume an einen Pizzaservice weiter, der Speisen und Getränke auch zum Verzehr im Laden anbot. Der Vermieter widersetzte sich der Untervermietung, da er sich gegenüber dem Pächter von zwei Gaststätten im selben Gebäude schadenersatzpflichtig machen würde. Demgegenüber berief sich der Mieter auf eine entsprechende Regelung im Mietvertrag, wonach er zur Untervermietung berechtigt ist und kündigte.Das Landgericht Traunstein stellte fest, daß dieses Recht zur Untervermietung nicht uneingeschränkt gelten kann. Dem Mieter war schon bei Vertragsschluß bekannt, daß sich im selben Haus bereits zwei Gaststätten befanden. Hierdurch waren für ihn erkennbar Grenzen für das Recht zur Untervermietung gesetzt. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach war der Mieter im konkreten Fall nicht zur Untervermietung berechtigt. Seine Kündigung war demzufolge unwirksam.
Urteil des LG Traunstein vom 31.10.1997, 5 O 1676/97. ZMR 1998, 566
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