Fristlose Kündigung bei ungenehmigter Untervermietung
Nimmt der Mieter eine vom Vermieter nicht genehmigte Untervermietung vor, so ist dieser nach vorheriger Abmahnung berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Die fristlose Kündigung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Mieter nach Zugang der Abmahnung das Untermietverhältnis sofort ordentlich kündigt und sodann den Untermieter auf Räumung in Anspruch nimmt, wenn angesichts des wirksam abgeschlossenen Untermietvertrages weder Kündigung noch Räumungsklage gegenüber dem Untermieter Aussicht auf Erfolg versprechen. In einem solchen Fall muss der Hauptmieter weitergehende Anstrengungen vornehmen, um eine schnellstmögliche Beendigung des Untermietverhältnisses zu erreichen. Zur Abwendung der fristlosen Kündigung muss sich der Mieter auch bemühen, mit dem Untermieter durch ein Abfindungsangebot eine vorzeitige Beendigung des Untermietverhältnisses zu erreichen.Urteil des LG Hamburg vom 01.09.2000; Az.: 311 S 70/00
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