Keine Kündigung wegen verweigerter Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Mönchengladbach besteht noch kein vorzeitiges Kündigungsrecht des Wohnungsmieters wegen einer verweigerten Zustimmung zu einer Untervermietung, wenn er nur ganz allgemein beim Vermieter angefragt hat, ob er später einmal eine Untervermietung an eine nicht näher bestimmte Person vornehmen dürfe. "br />
Der Mieter muß einen bestimmten Zeitpunkt nennen und insbesondere auch eine bestimmte Person nennen, an die er untervermieten möchte. Wenn ihm dann der Vermieter aus willkürlichen Gründen die Zustimmung zur Untervermietung verweigert, obwohl er an der Untervermietung seiner Wohnung ein berechtigtes Interesse hat, darf der Mieter von seinem vorzeitigen Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Landgericht Mönchengladbach (v. 25.06.1999); Az.: 2 S 154/98

 

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