Ablehnung einer Frau als Untermieterin

Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die angemietete Wohnung unterzuvermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, kann der Mieter jedoch das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund für die Ablehnung vorliegt (§ 549 Abs. 1 BGB).
In der Regel wird die Anfrage des Mieters auf Erlaubnis zur Untervermietung ein klares Ja oder Nein des Vermieters zur Folge haben. Stellt der Vermieter für seine Zustimmung jedoch die nicht nachvollziehbare Bedingung, dass er nur eine Frau als Untermieterin dulde, ist dies als Ablehnung anzusehen. In einem solchen Fall ist der Hauptmieter berechtigt, das Mietverhältnis vorzeitig zu lösen.

Urteil des AG Hamburg-Harburg; Az.:

 

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