Abgelehnte Untervermietung durch Schweigen
Nach § 549 BGB ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die gemietete Wohnung an einen Dritten unterzuvermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.Auch das Schweigen des Vermieters auf einen Antrag des Mieters auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis kann als Ablehnung gewertet werden. Der Mieter ist dazu berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen.
Dies setzt jedoch voraus, daß dem Vermieter eine angemessene Frist zur Antwort gesetzt wird und er innerhalb dieser Frist nicht reagiert. Die Überlegungs- und Bearbeitungsfrist des Vermieters muß mehr als eine Woche betragen.
Urteil des LG Berlin vom 08.05.1998, 64 S 31/98. ZMR 1998, 558
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