Auskunftspflichten des Hauptmieters bei Untervermietung
Der Vermieter eines Gewerbeobjekts hat ein elementares Interesse daran, die wesentlichen Bedingungen einer vom Mieter geplanten Untervermietung zu erfahren. Hierzu zählen neben der namentlichen Benennung stets auch die Miethöhe und die Vertragsdauer. Jedenfalls dann, wenn der
Hauptmieter eine Betriebspflicht (hier in einem Einkaufszentrum) übernommen hat, muss sich der Vermieter ein Bild von der Zuverlässigkeit und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Untermieters machen können. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Betriebspflicht des Hauptmieters auch bei Untervermietung weiter bestehen bleibt. Verweigert der Mieter die ihn treffenden Auskünfte, kann der Vermieter die Untervermietung untersagen.
Urteil des BGH vom 15.11.2006
XII ZR 92/04
BGHR 2007, 193
NJW 2007, 288
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