Untersagung der Untervermietung bei drohenden Mietausfällen

Enthält ein gewerblicher Mietvertrag die Klausel, „Ohne Zustimmung der Vermieterin darf die Mieterin die Mietsache weder ganz oder teilweise untervermieten oder ihren Gebrauch Dritten in anderer Weise überlassen. Insbesondere darf die Mietsache nicht zu einem Zweck benutzt werden,

der den Interessen der Vermieterin entgegensteht”, kann der Vermieter die Untervermietungserlaubnis verweigern, wenn ihm hierdurch ein Nachteil entsteht.

Von einem für den Vermieter nicht hinzunehmenden Nachteil ist auszugehen, wenn die Untervermietung an einen Mieter anderer Räume desselben Anwesens erfolgen soll und die Untervermietung dazu führen würde, dass der Vermieter dadurch diesen anderen Mieter verliert.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.02.2005
10 U 144/04
NJW-Spezial 2005, 294

 

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