Zwischenvermietung und Mieterschutz

Gleich in zwei Entscheidungen befaßte sich das Bayrische Oberste Landesgericht mit der Frage des Mieterschutzes im Fall der Zwischenvermietung. Die Fallkonstellation: Der Eigentümer vermietet Wohnraum an einen Zwischenvermieter, der die Räume sodann an einen Dritten weitervermietet. Kündigt der Eigentümer das Mietverhältnis mit dem Zwischenvermieter, stellt sich regelmäßig die Frage, ob sich der private Mieter auf die Mieterschutzrechte insbesondere auf den Kündigungsschutz berufen kann.

Das Gericht stellte hierzu folgende Regeln auf: Dient die Zwischenvermietung dem Interesse des Eigentümers, so kann sich der Mieter regelmäßig auf die Mieterschutzgesetze berufen. Dies ist bei einer gewerblichen Zwischenvermietung oder soweit dadurch steuerliche Vorteile genutzt werden sollen, stets gegeben. Dieselben Grundsätze gelten bei der Anmietung von Wohnraum durch Arbeitgeber zur Weitervermietung an deren Betriebsangehörige.

Verfolgt jedoch der Zwischenvermieter andere Interessen als der Eigentümer, gilt der Mieterschutz nicht. Im konkreten Fall vermietete der Eigentümer ein Mehrfamilienhaus an einen caritativen, gemeinnützigen Verein, der in den Wohnungen psychisch kranke Menschen unterbrachte. In derartigen Fällen sei es dem Eigentümer nicht zuzumuten, nach der Kündigung des Hauptmietvertrages an den Bedingungen der Mietverträge, auf die er keinerlei Einfluß hatte, festgehalten zu werden.

Dieses Ergebnis ist letztlich auch im Interesse bedürftiger, behinderter oder kranker Menschen, denn anderenfalls würde sich kaum ein Eigentümer finden, der bereit wäre, Mietverträge mit caritativen Einrichtungen abzuschließen.

Rechtsentscheide des Bayrischen Obersten Landesgerichts, vom 28.07.1995 RE-Miet 4/94 / vom 30.08.1995 RE-Miet5/94 und 6/94. RdW 1996, 188

 

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