Zwischenvermietung und Mieterschutz
Gleich in zwei Entscheidungen befaßte sich das Bayrische Oberste Landesgericht mit der Frage des Mieterschutzes im Fall der Zwischenvermietung. Die Fallkonstellation: Der Eigentümer vermietet Wohnraum an einen Zwischenvermieter, der die Räume sodann an einen Dritten weitervermietet. Kündigt der Eigentümer das Mietverhältnis mit dem Zwischenvermieter, stellt sich regelmäßig die Frage, ob sich der private Mieter auf die Mieterschutzrechte insbesondere auf den Kündigungsschutz berufen kann.Das Gericht
Verfolgt jedoch der Zwischenvermieter andere Interessen als der Eigentümer, gilt der Mieterschutz nicht. Im konkreten Fall vermietete der Eigentümer ein Mehrfamilienhaus an einen caritativen, gemeinnützigen Verein, der in den Wohnungen psychisch kranke Menschen unterbrachte. In derartigen Fällen sei es dem Eigentümer nicht zuzumuten, nach der Kündigung
Dieses Ergebnis ist letztlich auch im Interesse bedürftiger, behinderter oder kranker Menschen, denn anderenfalls würde sich kaum ein Eigentümer finden, der bereit wäre, Mietverträge mit caritativen Einrichtungen abzuschließen.
Rechtsentscheide des Bayrischen Obersten Landesgerichts, vom 28.07.1995 RE-Miet 4/94 / vom 30.08.1995 RE-Miet5/94 und 6/94. RdW 1996, 188
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