Untervermietung: Konkrete Benennung des Nachmieters

Nach § 549 BGB ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die gemietete Wohnung an einen Dritten unterzuvermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Verhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht in der Person des Nachmieters ein wichtiger Grund für die Erlaubnisverweigerung liegt.

Der Vermieter muss jedoch auf ein entsprechendes Schreiben des Mieters nicht reagieren, wenn dieser es versäumt hat, einen oder mehrere Nachmieter konkret zu benennen. Ergebnis: Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, obwohl der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung nicht erteilt hat, muss der bisherige Mieter den vereinbarten Mietzins bis zur anderweitigen Vermietung der Räume weiterzahlen.

Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 30.04.2001; 4 W-RE 525/00

 

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