Untervermietung von Gewerbemietraum - einseitiger Widerruf des Rechts auf Untervermietung ist nicht zulässig

Die Parteien eines Mietvertrages über ein Gewerbelokal hatten vereinbart, daß der Mieter das Objekt untervermieten darf. Dies tat dieser auch und verlangte vom Untervermieter sogar eine höhere Miete als er selbst zu zahlen hatte. Der Vermieter war damit nicht einverstanden. Er kündigte deshalb und kassierte vom Untermieter auch die höhere Miete.

Der ausgebootete Mieter verklagte den Vermieter auf Schadensersatz in Höhe des Teils, den er mit seinem Untermieter als höhere Miete ausgehandelt hatte. Vor Gericht bekam er auch Recht.

Die Richter urteilten, daß ein einseitiger Widerruf des Rechts auf Untervermietung nicht möglich sei. Dem gleichwohl gekündigten Mieter ist der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen. Hiervon hat dieser sich lediglich einen angemessenen Untermietzuschlag abziehen zu lassen (§ 549 BGB).

Urteil des BGH vom 12.01.1994, RdW 1994, 702

 

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