Schweigen des Vermieters auf Untervermietungsbegehren kann zu fristloser Kündigung berechtigen

Nach § 549 ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die gemietete Wohnung an einen Dritten unterzuvermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
Auch das Schweigen des Vermieters zu einem Antrag des Mieters auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis kann als Ablehnung gewertet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter den Zugang des Fristsetzungsschreibens mit Einschreiben und Rückschein sichergestellt, in dem Schreiben einen konkreten Untermieter mit Namen und Anschrift benannt und mit der (angemessenen) Fristsetzung die Ankündigung verbunden hat, er werde ein Schweigen des Vermieters innerhalb dieser Frist als Zustimmungsverweigerung werten.

Urteil des OLG Köln vom 01.09.2000; Az.: 19 U 53/00

 

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