Mieter muss Katzennetz auch bei Berchtigung zur Tierhaltung beseitigen

Ein Vermieter kann von seinem Mieter die Beseitigung eines von diesem auf dem Balkon der gemieteten Wohnung angebrachten Katzennetzes, das das Entlaufen seiner wertvollen Rassekatze verhindern soll, verlangen, wenn dadurch das Erscheinungsbild der Hausfassade beeinträchtigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter vertraglich berechtigt ist, in der Wohnung ein Haustier zu halten. Eine derartige Gestattung enthält nicht zugleich die Genehmigung der Anbringung von Schutzeinrichtungen.

Urteil des AG Wiesbaden vom 17.12.1999
93 C 3460/99-25

NJW-RR 2000,1031

 

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