Hund nagt Türen an

Ein Hund nagte in der von seinem Herrchen gemieteten Wohnung sämtliche Türen an. Daraufhin forderte der Vermieter von dem Hundebesitzer Zahlung von Schadensersatz. Dieser dachte, seine Hundehalterhaftpflichtversicherung oder, als diese sich weigerte, seine Privathaftpflichtversicherung würde für den Schaden aufkommen. Doch auch diese übernahm die Schadensregulierung nicht. Beide Versicherungen begründeten ihre Ablehnung damit, daß sie nicht verpflichtet sind, für Schäden an gemieteten Dingen aufzukommen. Das LG Frankfurt bestätigte dies.

Landgericht Frankfurt; Az.: 2/16 S 184/96

 

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