Welche Haustiere in Mietwohungen erlaubt sind bedarf einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall

Der BGH hat zum wiederholten Male eine bestimmte Klausel in einem Mietvertrag für unwirksam erklärt. Die fragliche Klausel im Mietvertrag besagte im Wesentlichen, dass jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen der Zustimmung des Vermieters bedürfe. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der BGH bemängelt, dass die Klausel die Ausnahme des Zustimmungserfordernis nicht für alle kleinen Haustiere vorsieht, sondern auf die angegebenen Arten beschränkt. Dabei geht der zuständige Senat davon aus, dass auch von anderen kleinen Haustieren, etwa Hamster oder Schildkröten, keine Störungen ausgehen werden. Es bedarf für die Wirksamkeit einer solche Klausel demnach eines sachlichen Grundes, der jedoch in der Beschränkung auf nur bestimmte Arten kleiner Haustiere nicht gegeben ist. Der BGH fordert vielmehr bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.

BGH Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06

 

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