Schlangenhaltung in Terrarium in Mietwohnung kann mangels Geruchsbelästigung und Gefahr für andere Bewohner nicht untersagt werden
Das Amtsgericht Bayreuth erklärte die Formularklausel eines Mietvertrags für unwirksam, wonach Tiere ausnahmslos nur dann in der Wohnung gehalten werden dürfen, wenn der Vermieter zuvor schriftlich zugestimmt hat. Durch diese Schriftlichkeitsklausel könnte - so die Begründung des Gerichts - ein Mieter, dem der Vermieter die Erlaubnis mündlich oder stillschweigend erteilt hat, von der Durchsetzung der ihm zustehenden Rechte abgehalten werden. Zum anderen beanstandete der Amtsrichter, dass sich die Genehmigungspflicht ausnahmslos auf alle Tierarten bezog. "br />Nachdem die Vertragsklausel somit unwirksam war, hatte das GerichtUrteil des AG Bayreuth vom 02.06.2000; Az.: 4 C 62/00
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