Kein Erstattungsanspruch bei Weiterbezahlung von Kabelfernsehgebühren

Zahlt der Vormieter einer Wohnung nach seinem Auszug versehentlich die Kabelfernsehgebühren weiter, steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Nachmieter zu, der den Anschluss während dieser Zeit nutzt.

Urteil des AG Leipzig vom 11.08.2000; Az.: 12 C 312/00

 

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