Parabolantenne ausnahmsweise erlaubt
Grundsätzlich haben nach ständiger Rechtsprechung nur ausländische Mieter ausnahmsweise einen Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage, wenn sie über die Gemeinschaftsantenne oder einen gemeinsamen Kabelanschluss keine Radio- und Fernsehsender ihres Heimatlandes empfangen können. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind jedoch auch weitere Ausnahmen möglich. Die Bundesrichter haben entschieden, dass der Vermieter wegen des durch das Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten Interesses des (deutschen) Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet sein kann, der Aufstellung einer Empfangsanlage zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung des Gebäudes noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht. Ein derartiger Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn die Satellitenschüssel auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist. Urteil des BGH vom 16.05.2007 VIII ZR 207/04 RdW Heft 13/2007, Seite V NJW-RR 2007, 1243
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