Parabolantenne für ausländische Mieter: Wohnungseigentümer muss Gemeinschaftsbeschluss beachten
Nach ständiger Rechtsprechung haben ausländische Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage, wenn sie ansonsten über die Gemeinschaftsantenne oder einen gemeinsamen Kabelanschluss Radio- und Fernsehsender ihres Heimatlandes nicht empfangen
können. Eigentümer von an Ausländer vermieteten Wohnungen haben sich nicht selten mit dem berechtigten Wunsch des ausländischen Mieters auf Anbringung einer Satellitenschüssel einerseits und der oft kategorischen Ablehnung der übrigen Wohnungseigentümer andererseits auseinander zu setzen.
Hat die Gemeinschaft unangefochten mehrheitlich beschlossen, dass nicht genehmigt angebrachte Parabolantennen zu beseitigen sind, so kann sich ein Eigentümer später nicht darauf berufen, der ausländische Mieter seiner Wohnung benötige die Antennenanlage zum Empfang von Sendern aus seinem Heimatland. Im Unterlassen der Anfechtung
des Beseitigungsbeschlusses ist ein Verzicht des betroffenen Wohnungseigentümers auf den ansonsten gegebenen Anspruch auf Duldung der Satellitenanlage zu sehen.
Dies führt dazu, dass der Vermieter der Wohnung den Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu beachten hat. Unerheblich ist daher, dass er sich durch einen solchen Verzicht seinem Mieter gegenüber u. U. schadensersatzpflichtig macht.
Beschluss des OLG Köln vom 05.11.2004
16 Wx 207/04
OLGR Köln 2005, 107
NZM 2005, 223
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