Sicherheitsleistung für Wiederbeseitigung einer Parabolantenne rechtmäßig
Nach der überwiegenden Rechtsprechung kann ein ausländischer Mieter, der zwar über einen Breitbandkabelanschluss verfügt, über den jedoch keine Programme aus seinem Heimatland angeboten werden, in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, dass er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört. Voraussetzung ist weiterhin, dass mit der Anbringung der Parabolantenne kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist und der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt.Darüber hinaus kann der Vermieter von dem ausländischen Mieter verlangen, dass dieser eine Sicherheit für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage leistet. Allein die Erklärung des Mieters, nicht nur die Kosten für die Installation zu tragen, sondern auch die Haftung für Schäden aus dem Anlagebetrieb zu übernehmen und bei Beendigung des Mietverhältnisses die Anlage auf seine Kosten zu beseitigen, reicht hierfür nicht aus. Verweigert der Mieter daher die Erbringung einer Sicherheitsleistung, so kann der Vermieter, auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, die Anbringung der Parabolantenne verweigern.
Urteil des LG Dortmund vom 11.01.2000;
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