Mieter kann Tapetenwechsel bei anderweitig möglicher Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustands verweigern

Ein Mieter ist bei seinem Auszug nicht verpflichtet, eine vorhandene Raufasertapete zu erneuern, wenn ein ordnungsgemäßer Zustand der Wohnung auch durch Übertünchen der Tapete (bis zu 3 Anstriche) hergestellt werden kann. Der Vermieter muss sich selbst dann mit einem Neuanstrich zufrieden geben, wenn im Mietvertrag die unbedingte Erneuerung der Tapeten ausdrücklich vereinbart wurde.

Urteil des AG Münster,49 C 774/97,Hausbesitzer Zeitung Heft 7/2000, Seite 19

 

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