Kein Ersatz für eigenmächtige Sanierungsarbeiten

In einem älteren, in Eigentumswohnungen aufgeteilten Wohnhaus bestanden in den unteren Stockwerken jahrelang erhebliche Feuchtigkeitsprobleme. Als die Eigentümergemeinschaft dagegen nichts unternahm, ließ der Eigentümer der Erdgeschosswohnung umfangreiche Sanierungsarbeiten durchführen. Er verlangte daraufhin von den übrigen Miteigentümern eine nach deren Eigentumsquote aufgeteilte Beteiligung an den Gesamtkosten von 28.000 DM. Seine Ersatzansprüche begründete er im Wesentlichen damit, dass die durchgeführten Trockenlegungsarbeiten langfristig gesehen auch der Standfestigkeit des gemeinschaftlichen Eigentums zugute kamen.

Die Zahlungsklage des Wohnungseigentümers wurde in allen Instanzen abgewiesen. Ein Ersatz von Aufwendungen ist nur dann möglich, wenn die einseitig veranlasste Maßnahme später auch für die Gemeinschaft unausweichlich angefallen wäre oder wenn es sich um eine "Notfallsituation" gehandelt hätte. Beides war, wie das Bayrische Oberste Landesgericht feststellte, nicht gegeben. Eine "Notfallsituation" lag schon deshalb nicht vor, weil eine entsprechende Beschlussfassung der Eigentümer ohne weiteres noch herbeigeführt hätte werden können. Außerdem brachten die anderen Miteigentümer bereits früher zum Ausdruck, dass sie allenfalls bereit wären, unumgängliche Reparaturen an dem älteren Haus vornehmen zu lassen. Hierzu stellte im Prozess ein Sachverständiger fest, dass die durchgeführten Arbeiten nicht unumgänglich waren, sondern dass die Aufwendungen für das gemeinschaftliche Eigentum lediglich nützlich gewesen seien. Dies reichte jedoch für die Begründung des geltend gemachten Aufwendungsersatzes nicht aus.

Beschluss des BayObLG vom 04.11.1999; 2 Z BR 106/99

 

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