Kein Anspruch auf Rückgriff auf Instandhaltungsrücklage

Ob größere Reparaturarbeiten bei einer Eigentumswohnanlage aus der hierfür wahrscheinlich ausreichenden Instandhaltungsrücklage bezahlt werden sollen oder ob insoweit eine Sonderumlage erhoben wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer. Der Einzelne hat daher keinen Anspruch darauf, dass stets zunächst die Rücklage ausgeschöpft wird. "br/>
Beschluss des BayObLG vom 27.03.2003

 

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