Entfernung von Tapeten und Kleber vor und nach dem Auszug

Das Landgericht Saarbrücken erklärte eine Mietvertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam, wonach der Mieter beim Auszug zum Entfernen der Tapeten und des Klebers an Wand und Boden verpflichtet werden sollte und ihm bereits im Mietvertrag die Durchführung der Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen auferlegt wurde. Nach der beanstandeten Formulierung wäre der Mieter auch dann zur Durchführung der oben genannten Arbeiten verpflichtet gewesen, wenn er die letzte Renovierung erst kurz vorher durchgeführt hätte. Dies erschien dem Gericht nicht angemessen.

Urteil des LG Saarbrücken vom 21.07.2000; Az.: 13 B S 65/00

 

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