Ausgleich von Schönheitsreparaturen bei Umbau

Hat sich ein Mieter vertraglich verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die gemieteten Räume zu renovieren, ist der Vermieter berechtigt, an Stelle der Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Zahlung in Höhe des dafür notwendigen Aufwandes zu fordern, wenn er die Wohnung unmittelbar danach umbauen will.
Der Mieter bleibt zum Ausgleich der ersparten Renovierungsarbeiten auch dann verpflichtet, wenn er diese trotz Kenntnis der Umbauabsichten des Vermieters durchführt.

Urteil des OLG Oldenburg vom 14.01.2000
13 U 66/99

Hausbesitzer Zeitung Heft 14/2000, Seite 13; ZMR 2000, 528

 

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