Isolierte Endrenovierungsklausel in Wohnraummietverträgen benachteiligt den Mieter unangemessen

Eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (sogenannte isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen ist unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. In der streitigen Klausel im Mietverhältnis hieß es, dass bei Auszug die Wohnung fachgerecht renoviert gemäß Anlage zurückzugeben sei. Bereits wiederholt hat der BGH entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzen Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, benachteiligt diesen demnach auch dann unangemessen, wenn ihm während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. So wird der Mieter verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor - und darunter fallen auch freiwillige - Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine erneute Renovierung kein Bedarf bestünde.

BGH Urteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06

 

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