Keine Verpflichtung des Vermieters zur Reinigung der Zufahrt zur Tiefgarage bei mangelnder Auffälligkeit von Verunreinigungen
Der Eigentümer und Vermieter eines Wohnhauses mit Tiefgarage ist nicht verpflichtet, die Zufahrt zu der Tiefgarage, die auch als Zugang von außen dient, täglich auf Verunreinigungen zu überprüfen, wenn sich keine Auffälligkeiten ergeben. Das Kammergericht wies deshalb die Schadensersatzklage des Mieters eines Stellplatzes ab, der auf der abschüssigen Zufahrt zu der Tiefgarage ausgerutscht war, weil sich unter dem Laub angeblich ein rutschiger Ölfleck befand. Der Vermieter konnte nachweisen, dass die Zufahrt regelmäßig überprüft und gereinigt wurde. Urteil des KG Berlin vom 24.10.2006
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