Kein nachträgliches Erheben eines „Kleinreparaturenersatzes“
Örtliche Mietspiegel gehen bei der Kalkulation der ortsüblichen Mieten in der Regel davon aus, dass ein Mietvertrag
auch eine so genannte Kleinreparaturklausel enthält, wonach der Mieter kleinere Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag selbst zu tragen hat. Fehlt diese Regelung in einem
Wohnraummietvertrag und ist der Mieter auch nicht zu einer nachträglichen Vereinbarung bereit, kann der Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung einen (geringen) Zuschlag auf die im Mietspiegel ausgewiesenen Mieten vornehmen. Er ist jedoch nicht berechtigt, isoliert von einer Mieterhöhung vom Mieter eine Zusatzzahlung „Kleinreparaturenersatz gemäß Mietspiegel“ zu verlangen.
Urteil des LG Dortmund vom 30.05.2006
1 S 10/05
NJW Heft 11/2007, Seite XII
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