Keine Selbsthilfe durch Mieter
Tritt ein Mangel an einer gemieteten Wohnung auf, darf ein Mieter nicht ohne weiteres zur Selbsthilfe greifen und den Schaden beseitigen lassen. Er hat vielmehr dem Vermieter den Mangel mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Nur bei Gefahr im Verzug (z. B. bei einem
Rohrbruch) steht dem Mieter ein Selbsthilferecht zu.
Zur eigenmächtigen Mangelbeseitigung ist der Mieter auch dann nicht berechtigt, wenn ihm vom Vermieter nur Name und Bankverbindung bekannt sind. Vielmehr ist er gehalten, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Nach Meinung des Amtsgerichts Köln kann der Mieter sogar verpflichtet sein, den Vermieter durch Kürzung oder Einstellung der Mietzahlung zur Kontaktaufnahme zu bewegen.
Urteil des AG Köln vom 20.06.2006
223 C 8/06
NJW 2007, 305
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